Was die EU Datenschutz-Grundverordnung DSGVO für Fotografen bedeutet

von | 9. Mai 2018 | Allgemein

Hallo liebe Freunde der Fotografie,
die neue EU Datenschutz-Grundverordnung verursacht in allen Foren helle Aufregung. Viele Fotografen, Amateure wie Profi’s, sehen darin das Ende der freien Fotografie. Es werden die unglaublichsten Geschichten verbreitet.  Ich habe deshalb im Web gesucht und einen Fachanwalt für Medienrecht gefunden, der die VO in Hinblick auf das Thema Fotografie in seinem Blog verständlich für Jedermann erläutert.

Um es kurz und knapp zu sagen, die EU beabsichtigt nicht das Fotografieren zu verbieten respektive per se unmöglich zu machen weil man jede Person, die zufällig auf einem Foto erscheint um Erlaubnis fragen muss. Schon am 09. Juli 2015 hat das EU Parlament die Panoramafreiheit bestätigt. So würde die neue VO dieser Entscheidung ja widersprechen, was komplett unsinnig wäre.

Es ist vielmehr so, dass die EU Datenschutz-Grundverordnung sich den jeweiligen nationalen Spezialgesetzen beugt.
Das bedeutet einfach gesagt, die sog. Panorama-Freiheit, die in Deutschland für Fotografen gilt bleibt weiterhin bestehen!
Ist also einer oder mehrere Menschen auf einem Foto nichts weiter als „Beiwerk“ kann unbesorgt fotografiert und veröffentlicht werden. Auch Menschen die als Gaffer an einer Unfallstelle herumlungern. Kurz um jede Menschenansammlung ist gemeint.

Einzelportraits bedürfen natürlich der Erlaubnis des Fotografierten. Gibt es dabei Probleme sollte man einfach auf das Foto verzichten, oder ganz einfach einen Model Release Vertrag ausfüllen.

Was man unter Panoramafreiheit versteht besagt u. A. das sog. „Friesenhaus Urteil“ des BGH vom 9.3.1989

 

Zum Thema Autokennzeichen:

Ford Bj. 1965

Ford Bj. 1965

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Kassel

Beschluss v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07

Leitsatz
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07).

Quelle

 

UPDATE 15. Mai 2018

Der Bundesgerichtshof hat am 15.05.2018 endlich eine Entscheidung getroffen. Az: VI ZR 233/17
Jetzt sind Dashcam Aufnahmen bei Unfällen als Beweis vor Gericht zulässig.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass man automatisch immer filmen darf.
Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig!

Damit widerspricht der BGH im Grunde dem Landgericht Kassel bezüglich des Datenschutzes.
Dieser Widerspruch wird noch zu klären sein. Zumindest ist jetzt das ewige
Hick Hack um die Zulässigkeit als Beweismittel geklärt.

Nach meiner Einschätzung wird kaum jemand beweisen können, wenn ein Fahrer seine Dashcam
während des gesamten Fahrzeit laufen lässt. Letzt endlich kann man auf die Kameras zurückgreifen
die nach jeder halben Stunde neu aufzeichnen.

Meine rein persönliche Meinung, es geht im BGH Urteil  um Video Filme nicht um Fotos, daher dürfte das Urteil des LG Kassel bezüglich der Fotografie weiterhin Bestand haben. Dies ist meine rein persönliche Meinung die keine rechtliche Sicherheit darstellt.